Diskriminierungsfreie Toilettennutzung für alle
Seit der Schaffung des neuen Geschlechtseintrags „divers“ im Jahr 2018 rückt die Frage nach geschlechtergerechten Sanitärräumen zunehmend in die öffentliche Aufmerksamkeit. Welche Toiletten sollen und wollen Menschen besuchen, die sich nicht eindeutig männlich oder weiblich zuordnen?
Öffentliche Sanitärräume sind in Deutschland oft in Männer-, Frauen- und barrierefreie Toiletten (sogenannte Behindertentoiletten) aufgeteilt und entsprechend beschildert. Diese Beschilderung schließt einerseits Personen aus, die sich keiner binär-geschlechtlichen Kategorie zuordnen können oder wollen, also konkret manche intergeschlechtliche, transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen. Andererseits werden durch eine solche Beschilderung behinderte Personen auf ihre Behinderung reduziert und ihnen wird die Zuordnung zu einem binären Geschlecht aberkannt. Die binär-geschlechtliche Beschilderung von Sanitärräumen enthält für trans*, inter* und nicht-binäre Personen ein großes Diskriminierungspotential. Personen, deren Äußeres sich nicht gängigen Geschlechterbildern zuordnen lässt, werden in öffentlichen Sanitärräumen oft beschimpft, bedroht, oder körperlich angegriffen, weil sie eine vermeintlich „falsche“ Toilette aufgesucht haben. Für die betroffenen Personen bedeutet das eine große Belastung in Alltag. Viele versuchen, den Besuch öffentlicher Toiletten zu meiden. Das kann dazu führen, dass Menschen über lange Zeiträume zu wenig essen und trinken oder das Bedürfnis, eine Toilette aufzusuchen, möglichst lange ignorieren. Dies ist psychisch belastend und kann ernstzunehmende gesundheitliche Schäden nach sich ziehen kann. Oder sie versuchen, den Aufenthalt im öffentlichen Raum generell zu vermeiden, was ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben deutlich einschränkt.
Um eine gleichberechtigte Teilhabe für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen an allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu gewährleisten, ist ein diskriminierungsfreier Zugang zu Sanitärräumen notwendig. Es muss auch für sie möglich sein, öffentliche Toiletten ohne Stress und Angst aufzusuchen.
Wie können diskriminierungsfreie Toiletten für alle aussehen?
Um allen Personen den Zugang zu Sanitärräumen zu ermöglichen, sollten mehr Toiletten geschaffen werden, die unabhängig von der Geschlechtsidentität besucht werden können (so genannte Unisex-Toiletten, auch All-Gender-Toiletten genannt). Unisex-Toiletten können von Männern und Frauen besucht werden, aber eben auch von allen Personen, die eine andere Geschlechtsidentität haben. Es kann sich dabei um Einzelkabinen handeln, oder auch Toilettenanlagen, die von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden können.
In Neubauten empfehlen wir, nach Möglichkeit nur geschlechtsneutrale Einzeltoiletten zu bauen. In bereits bestehenden Bauten, für die ein Umbau aus finanziellen oder Platzgründen nicht in Frage kommt, kann ein Anteil der bestehenden Toilettenanlagen als geschlechtsneutral umgewidmet werden. Die Umwidmung von bestehenden Ein- oder Mehrpersonenanlagen ist in der Regel einfach und kostengünstig umsetzbar. Die Berliner Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (LADS) beschreibt in diesem Flyer, was bei einer Umwidmung von bestehenden Toilettenanlagen beachtet werden sollte.
Was sind weitere Vorteile von Unisex-Toiletten?
Die Einrichtung von Unisex-Toiletten kann neben dem Abbau von Diskriminierungspotential für trans*, inter* und nicht-binäre Personen auch für andere Personengruppen Vorteile haben. Für Väter und ihre Kinder können sie beispielsweise den Toilettenbesuch erheblich erleichtern. Die Ungleichverteilung zwischen Sanitärräumen für Männer und Frauen kann durch die Einrichtung von mehr Unisextoiletten ausgeglichen werden und die Nutzung wird zeiteffizienter, wenn möglichst viele Toiletten möglichst vielen Menschen offenstehen.
Wo gibt es Unisex-Toiletten bereits?
Auch in Deutschland nutzen wir bereits Unisex-Toiletten: z.B. in Flugzeugen und Bahnen, aber auch in Wohngemeinschaften oder in Geschäften, in denen es nur eine Toilette für alle gibt. Auch die bereits erwähnten Toiletten für Menschen mit Behinderungen sind geschlechtsneutral ausgeschildert. Immer mehr öffentliche Einrichtungen gestalten Toilettenanlagen geschlechtsneutral. In Berlin wurden 2015 in einem Pilotprojekt vier WCs für alle Geschlechter in einem Senatsgebäude eingerichtet. Die Staatsbibliothek Berlin hat ebenfalls geschlechtsneutrale Toilettenanlagen, ebenso wie die Sigmund Freud PrivatUniversität in Berlin. In den Vereinigten Staaten wurden 2017 bereits 160 000 Unternehmen gezählt, die geschlechtsneutrale Toiletten anbieten[i]. Auch in Skandinavischen Staaten sind geschlechtsneutrale Toiletten weit verbreitet.
Wie können Unisex-Toiletten beschildert werden?
Die Berliner Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (LADS) empfiehlt die Beschriftung „WC für alle Geschlechter“, gegebenenfalls mit der Übersetzung „all gender toilet“. Es kann auch einfach „WC“ als Beschilderung verwendet werden.
In anderen Einrichtungen wird auch mit anderen Symbolen experimentiert, z.B. mit Piktogrammen von WC-Becken und Urinalen oder abgewandelten Personendarstellungen. Der Fantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Die Verwendung von geschlechtsstereotypen Personenabbildungen, die sich an einem Zweigeschlechtermodell orientieren, sollte jedoch vermieden werden.
Alle Beschilderungen sollten auch in Brailleschrift vorhanden sein, da auch blinde und sehbehinderte Menschen Geschlechter jenseits der Kategorien Mann und Frau haben können.
Vorschläge zur Beschilderung finden sich in der Studie zu Geschlechterdiversität in Beschäftigung und Beruf von Fütty et. al.
Was sind rechtliche Vorgaben und Handlungsspielräume?
- Das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes Art. 3 Absatz 3 GG besagt, dass niemand wegen des Geschlechts benachteiligt werden darf. Die Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung in Berlin empfiehlt, die Einrichtung von WCs für alle als positive Maßnahme nach § 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zum Abbau von Benachteiligungen wegen des Geschlechts anzuwenden. Das AGG enthält außerdem eine Präventionspflicht für Arbeitgeber_innen. Danach ist Diskriminierungen vorzubeugen, wenn sich eine Gefahr für Diskriminierungen abzeichnet. Bei rein binären WCs besteht diese Gefahr und ihr ist durch entsprechende Toilettenräume vorzubeugen.
- Die zum Arbeitsschutzrecht zählende Arbeitsstättenverordnung (ArBStättV) gilt bundesweit und entspricht EU-Recht. Sie enthält Bestimmungen zu Toiletten, Waschräumen und Umkleideräumen. Dort heißt es: „Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.“ (ArbStättV, Anhang nach §3 Abs. 1). Das bedeutet, dass zumindest durch die Arbeitsstättenverordnung eine Trennung von Toilettenanlagen nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es muss nur eine getrennte Nutzung möglich sein. Diese ist bei Einzelkabinen gewährleistet. Oder auch durch getrennte Nutzungszeiträume, was insbesondere für Umkleideräume praktikabel ist.
- Die ArBStättV gilt für Arbeitsstätten, ist aber auch für Schultoiletten einschlägig.
- Die Arbeitsstättenverordnung nennt außerdem als zentrale Arbeitsschutzkritierien Sicherheit, Gesundheitsschutz und die Vermeidung von physischen und psychischen Belastungen für alle Beschäftigten zu gewährleiten (§§ 1 und § ArbStättV). Für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen ist die Einrichtung von WCs für alle Geschlechter eine wesentliche Voraussetzung, um diese Kriterien zu gewährleisten.
- Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 4.1) enthalten weitere Bestimmungen. Sie legen fest: „Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sicher gestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich“ (ASR 4.1. 4(6)). Das heißt, dass bisher bei Betrieben über 9 Beschäftigten weiterhin nach weiblich und männlich getrennte WCs zur Verfügung gestellt werden sollen. Die ASR sind zwar nicht rechtsverbindlich, sollen aber eine Hilfestellung für Arbeitgeber_innen darstellen, wie Räumlichkeiten ausgestatten werden müssen, um mit der Arbeitsstättenverordnung konform zu sein.
- Die ASR enthalten außerdem Bestimmungen über die notwendige Mindestanzahl von Toiletten in Arbeitsstätten. Hier wird bei Toilettenanlagen zwischen niedriger Gleichzeitigkeit der Nutzung und hoher Gleichzeitigkeit der Nutzung unterschieden. Niedrige Gleichzeitigkeit der Nutzung bedeutet, dass Angestellte zu jeder Zeit die Toilette aufsuchen können (z.B. bei Büroarbeit). Hohe Gleichzeitigkeit der Nutzung bedeutet, dass Angestellte die Toilettenräume nur in Pausen aufsuchen können (z.B. Lehrer_innen). Bei niedriger Gleichzeitigkeit der Nutzung wird eine bis 5 Mitarbeitende 1 Toilette plus 1 Urinal empfohlen, bei hoher Gleichzeitigkeit der Nutzung 2 Toiletten plus 1 Urinal. Bei bis zu 100 Beschäftigten werden 6 Toiletten bei niedriger Gleichzeitigkeit der Nutzung empfohlen, bei hoher Gleichzeitigkeit 9 Toiletten. Weitere Zahlenangaben sind in der ASR in Tabellenform aufgeführt.
- Für Gaststätten gilt zum einen bundesweit die Gaststättenbauverordnung (GastBauVO). Diese besagt, dass „Toilettenräume für Frauen und Männer … durch durchgehende Wände voneinander getrennt“ sein müssen (§26 Abs.5). Es gibt zum anderen jeweils noch länderspezifische Gaststättengesetze, die sich aber größtenteils an der GastBauVO orientieren. Auch hier sind bei mehreren Räumen zunächst Umwidmungen einzelner in Betracht zu ziehen. Wenn dies oder die Einrichtung eines weiteren Toilettenraums für alle Geschlechter nicht möglich ist, ist es rechtlich vertretbar, dennoch Unisex-Toilettenräume auszuzeichnen. Denn diese Regelung, die zwingend und ausschließlich die beiden binären Geschlechter berücksichtigt, verstößt gegen die Rechte nicht-binärer Menschen und ist daher verfassungswidrig.
Weitere Informationen:
- Tamás Jules Fütty, Marek Sancho Höhne, Eric Llaveria Caselles (2020): Geschlechterdiversität in Beschäftigung und Beruf. Bedarfe und Umsetzungsmöglichkeiten von Antidiskriminierung für Arbeitgeber_innen. Herausgegeben von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Kapitel 3.5
- Konstanze Plett (2019): Rechtswissenschaftliche Expertise zum 3. Geschlechtseintrag, erstellt im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg (Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung).
- Flyer der Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung: Öffentliche Toiletten ohne Diskriminierung
- Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung; Factsheet Öffentliche Toiletten ohne Diskriminierung
FAQ:
1. Ist es heute noch Pflicht, Toiletten nach männlich und weiblich zu trennen? Welche gesetzlichen Regelungen greifen hier in Gebäuden, die (auch) Arbeitsstätten sind?
Hier greift die Arbeitsstättenverordnung (ArBStättV). Sie besagt, dass Toiletten nur nach männlich und weiblich getrennt werden müssen, wenn keine getrennte Nutzung möglich ist. Einzelkabinen erfüllen das Kriterium der getrennten Nutzung. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 4.1.), die zwar nicht rechtlich bindend sind, aber eine Orientierung für Arbeitgeber*innen darstellen, ermöglichen dagegen nur Unisex-Toiletten, wenn der Betrieb weniger als 9 Beschäftigte hat.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht vielmehr eine Pflicht für Toiletten für alle Geschlechter vor. Das AGG enthält eine Präventionspflicht (§ 12 AGG). Danach haben Arbeitgeber_innen Diskriminierungen durch entsprechende Vorrichtungen wie WCs vorzubeugen.
2. Wie müssen geschlechtsneutrale Toiletten ausgestattet sein? Benötigt jede Toilette ein eigenes Handwaschbecken oder ist bei mehreren Toilettenkabinen ein Handwaschbecken im Vorraum ausreichend?
In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ist angegeben, dass bei bis zu drei Toilettenkabinen 1 Handwaschbecken ausreicht. Um Diskriminierungspotential zu minimieren, ist es jedoch optimal, wenn bei Unisex-Toiletten jede Kabine ihr eigenes Handwaschbecken hat.
3. Wie ist eine Umsetzung von Unisex-Toiletten mit geltenden Gesetzen und Vorgaben vereinbar?
Die Arbeitsstättenverordnung nennt als zentrale Arbeitsschutzkritierien Sicherheit, Gesundheitsschutz und die Vermeidung von physischen und psychischen Belastungen für alle Beschäftigten zu gewährleiten (§§ 1 und § ArbStättV). Für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen ist die Einrichtung von WCs für alle Geschlechter eine wesentliche Voraussetzung, um diese Kriterien zu gewährleisten. Solange eine getrennte Nutzung der Toiletten für Männer und Frauen gewährleistet ist (z.B. durch Einzelkabinen) ist die Einrichtung von Unisex-Toiletten gesetzeskonform.
4. Was wird für Neubauten empfohlen?
Je nach Zweckbestimmung des Neubaus gelten unterschiedliche rechtliche Vorgaben. Fast alle Regelwerke sehen bisher noch zumindest eine getrennte Nutzung von Toiletten durch Männer und Frauen vor. Das wirft verfassungsrechtliche Bedenken auf, weil die Rechte nicht-binärer Personen darin nicht berücksichtigt wurden. Es wird empfohlen, zu prüfen, ob eine Einrichtung von ausschließlich Unisex-Toiletten daher mit den geltenden Regeln zum Beispiel auch in analoger Anwendung oder verfassungskonformer Auslegung möglich ist. Falls nicht, sollten zusätzlich zu Herren- und Frauentoiletten auch ausreichend Unisex-Toiletten eingerichtet werden.
5. Was sind Empfehlungen für geschlechtsneutrale Umkleiden und Duschen?
Ideal sind Einzelumkleiden oder -duschen mit Trennwänden, die vom Boden bis zur Decke reichen, mit einer funktionalen und geschlechterinklusiven Beschilderung. Wenn die Einrichtung von Einzelkabinen aus finanziellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, können z.B. eine separate Einzelkabine oder weitere Sichtschutzmöglichkeiten und Trennwände eingebaut werden. Weitere Optionen können sein, bei Gemeinschaftsumkleiden oder -duschen bestimmte Zeiträume festzulegen, in denen diese von einzelnen Menschen genutzt (und abgeschlossen) werden können. Dies kann auch für andere Personengruppen von Vorteil sein, für die die gemeinsame Nutzung von Umkleiden z.B. aufgrund von Traumatisierungen, aus religiösen Gründen oder aufgrund von körperlichen Merkmalen eine Herausforderung ist.
6. Gibt es Richtlinien oder Empfehlungen zur Beschriftung von (Unisex)-Toiletten?
Die Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung Berlin empfiehlt die Beschriftung „WC für alle Geschlechter“, oder einfach „WC“. Es ist jedoch auch möglich, mit funktonalen Piktogrammen zu arbeiten.
In der Studie Geschlechterdiversität in Beschäftigung und Beruf (Fütty et al., 2020) finden sich ausführliche Richtlinien und Vorschläge für Piktogramme (Baustein 19).
Weitere Ideen für Beschriftungen von Unisex-Toiletten finden sich auch im Internet, z.B. hier:
http://ag-trans-hopo.org/all-gender-toiletten/
7. Welche Richtlinien gelten für Toiletten allgemein?
Richtlinien für Toiletten hängen zum einen ab von der Zweckbestimmung des Baus, in dem sie sich befinden, und nach der Nutzung des Gebäudes. Davon abhängig gibt es unterschiedliche Vorgaben.
Für Arbeitsstätten ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) maßgeblich. Sie gilt bundesweit und ist rechtlich bindend.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 4.1) sind nicht rechtlich bindend, stellen aber eine Orientierung für Arbeitgeber_innen dar.
Für Gaststätten gilt zum einen bundesweit die Gaststättenbauverordnung (GastBauVO). Diese besagt, dass „Toilettenräume für Frauen und Männer … durch durchgehende Wände voneinander getrennt“ sein müssen (§ 26 Abs. 5). Möglich sind danach weitere Toilettenräume, die nicht (nur) für Frauen und Männer gelten. Es gibt zum anderen jeweils noch länderspezifische Gaststättengesetze.
[i] vgl. Fütty et al., 2020.