Der §45b im stark kritisierten BGH-Beschluss: "lediglich empfundene Intersexualität" reiche nicht aus für Streichung des Geschlechtseintrags

Der §45b Personenstandsgesetz stehe nur inter* Menschen mit Diagnose zu, nicht trans* u. a. Menschen mit “lediglich empfundener Intersexualität”, urteilt der Bundesgerichtshof in seinem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss vom 22.4.2020 – hier eine scharfe Kritik des Verfassungsblogs daran, der von “biologischem Essentialismus” spricht, und hier kritisiert auch der LSVD Bund den Beschluss des BGH. Der Bundesverband Trans* findet die Begründung des BGH “paradox”.