Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz “Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen” von TransInterQueer e.V.
Wir begrüßen sehr, dass die Regelung es sich zum Ziel nimmt, “neben dem Schutz der körperlichen Integrität des Kindes […] das Recht des Kindes auf geschlechtliche Selbstbestimmung zu schützen” und “das Kind als Individuum und sein Wohl” an erste Stelle stellen möchte.
Der Entwurf deckt unserer Einschätzung nach viele Aspekte ab, die maßgeblich dazu beitragen, diesem Ziel näher zu kommen. Wir sehen diesbezüglich allerdings auch Risiken, Unklarheiten, Probleme und Lücken. Diese und weitere Aspekte führen wir in unserer Stellungnahme aus.
Zusammenfassend möchten wir sagen: Es gilt das Recht des Kindes auf körperliche Integrität und geschlechtliche Selbstbestimmung in jedem Fall zu schützen. Dieser Schutz muss unabhängig von geschlechtlichen Zuweisungen und damit verbundenen Erwartungen an die Körperlichkeit bzw. körperliche Entwicklung eines Kindes gegeben sein. Eingriffe dürfen nur dann vom Verbot ausgenommen bzw. genehmigt werden, wenn diese zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes erforderlich sind, oder das einwilligungsfähige und umfassend informierte Kind diese aus freien Stücken und ausdrücklich wünscht.
Wir begrüßen sehr, dass die Regelung es sich zum Ziel nimmt, “neben dem Schutz der körperlichen Integrität des Kindes […] das Recht des Kindes auf geschlechtliche Selbstbestimmung zu schützen” und “das Kind als Individuum und sein Wohl” an erste Stelle stellen möchte.
Der Entwurf deckt unserer Einschätzung nach viele Aspekte ab, die maßgeblich dazu beitragen, diesem Ziel näher zu kommen. Wir sehen diesbezüglich allerdings auch Risiken, Unklarheiten, Probleme und Lücken. Diese und weitere Aspekte führen wir in unserer Stellungnahme aus.
Zusammenfassend möchten wir sagen: Es gilt das Recht des Kindes auf körperliche Integrität und geschlechtliche Selbstbestimmung in jedem Fall zu schützen. Dieser Schutz muss unabhängig von geschlechtlichen Zuweisungen und damit verbundenen Erwartungen an die Körperlichkeit bzw. körperliche Entwicklung eines Kindes gegeben sein. Eingriffe dürfen nur dann vom Verbot ausgenommen bzw. genehmigt werden, wenn diese zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes erforderlich sind, oder das einwilligungsfähige und umfassend informierte Kind diese aus freien Stücken und ausdrücklich wünscht.
Die vollständige Stellungnahme steht hier als PDF zum Download zur Verfügung.